In der Betriebssicherheitsverordnung § 3 und 14 ist festgelegt, dass eine regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln durchzuführen ist. Darin heißt es auch, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass eine von ihm beauftragte Person Arbeitsmittel wiederkehrend auf deren ordnungsgemäßen Zustand prüft. Alternativ können diese Aufgaben auch an geeignete Dienstleister delegiert werden. Hier entstünde für den Unternehmer lediglich die Kontrollpflicht. Unter die bezeichneten Arbeitsmittel fallen natürlich auch Leitern und Tritte.
Die DGUV Information 208-016, ehemals BGI
694 bzw. BGV D36, beschreibt die Handlungsanleitung im Umgang mit Leitern und Tritten.
Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen. Dies kann bei andauerndem, unter Umständen mit hoher Beanspruchung verbundenem Einsatz der Leitern, eine tägliche Prüfung
bedeuten. Unabhängig hiervon, hat der Benutzer vor dem Gebrauch auf Eignung und Beschaffenheit der Leitern zu achten.
Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an:
Systematische Erfassung und eindeutige Kennzeichnung der Leitern und Tritte
Überprüfung der Leitern und Tritte anhand einer Checkliste
Kennzeichnung der Betriebsmittel und Inventarisierung