Definition kraftbetätigte Türen & Tore:
Man bezeichnet Türen und Tore dann als kraftbetätigt, wenn die zur Bewegung der Flüge
benötigte Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen zugeführt wird.
Aufgaben des Betreibers:
In Arbeitsstätten dürfen nur dann Türen und Tore verwendet werden, wenn Sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit den europäischen und nationalen Vorschriften entsprechen. Der Einsatz kraftbetätigter Türen und Tore ist gemäß den Regelungen in der ASR 1.7 und DGUV, jährlich durch einen Sachkundigen zu überprüfen und zu protokollieren. Je nach Herstellerangaben sind neben den jährlichen Prüfungen weitere Kontrollen und Inspektionen durchzuführen.
Diese Prüfungen und Inspektionen dienen zum Schutz vor Gefährdungen an Türen und Toren durch beispielsweise:
Wir bieten Ihnen folgende Leistungen an: